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Dienstleistungen

02. Trennungsmediation

Trennungssmediation nach dem Zivilrechts-Mediationsgesetz (ZivMediatG)

Rechtlicher Rahmen

Die Trennungsmediation ist ein Verfahren der zivilrechtlichen Mediation im Sinne des § 1 Abs. 1 ZivMediatG.
Sie ist ein außergerichtliches, freiwilliges und vertrauliches Verfahren, in dem die Parteien mit Unterstützung eines eingetragenen Mediators oder einer eingetragenen Mediatorin gemäß ZivMediatG eigenverantwortlich Lösungen für die mit der Trennung oder Scheidung verbundenen Fragen erarbeiten.

 

Zentrale Grundsätze nach dem ZivMediatG

  • Freiwilligkeit (§ 1 Abs. 1): Die Teilnahme erfolgt auf freier Entscheidung beider Parteien.

  • Eigenverantwortung (§ 1 Abs. 2): Die Beteiligten erarbeiten ihre Lösungen selbstständig, der Mediator trifft keine Entscheidungen.

  • Vertraulichkeit (§ 18): Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Informationen aus der Mediation dürfen nicht ohne Zustimmung der Parteien weitergegeben werden.

  • Neutralität (§ 16): Der Mediator ist zur Unparteilichkeit und Fairness verpflichtet.

Nur eingetragene Mediatoren im Sinne des ZivMediatG genießen den gesetzlich verankerten Vertraulichkeitsschutz, der insbesondere in Gerichtsverfahren eine hohe Bedeutung hat.

 

Anwendungsbereich

Die Trennungsmediation wird vor, während oder nach einem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren eingesetzt, um einvernehmliche Lösungen in rechtlich relevanten Familienangelegenheiten zu erzielen, insbesondere:

  • Obsorge (elterliche Sorge, Aufenthalt des Kindes)

  • Kontaktrecht und Besuchszeiten

  • Kindes- und Ehegattenunterhalt

  • Aufteilung von Vermögen, Wohnung und Schulden

  • Regelungen über Haushaltsgegenstände, Wohnrechte oder gemeinsame Kredite

  • Zukunftsorientierte Elternkooperation und Umgangsvereinbarungen

 

Vorteile im Rahmen des ZivMediatG

  • Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen durch selbstbestimmte Vereinbarungen

  • Rechtssichere Grundlage durch Eintragung des Mediators in die offizielle Mediatorenliste

  • Stärkung der Elternverantwortung und Kommunikation

  • Schnellere und kostengünstigere Lösung im Vergleich zu streitigen Verfahren

  • Rechtswirkung von Vereinbarungen: Mediationsvereinbarungen können dem Gericht vorgelegt und als gerichtlicher Vergleich (§ 204 ZPO) protokolliert werden, wodurch sie Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erlangen.

 

Fazit

Die Trennungsmediation nach dem ZivMediatG stellt ein rechtlich abgesichertes, professionelles Verfahren dar, das eine faire und respektvolle Trennungsgestaltung ermöglicht. Sie verbindet rechtliche Sorgfalt mit menschlicher Empathie, Kommunikationsförderung und der Wahrung des Kindeswohls.
Damit leistet sie einen wesentlichen Beitrag zur Deeskalation familiärer Konflikte und zur dauerhaften Stabilisierung der Elternkooperation.

Hinweis: Gerichtlicher Vergleich in der Trennungsmediation

Wenn im Zuge einer Trennungsmediation eine Einigung (auch eine, Themen betreffend unvollständige Einigung) erzielt wird, kann diese:

  • Schriftlich als außergerichtlicher Vergleich festgehalten werden.

    • Der außergerichtliche Vergleich wird von beiden Parteien unterzeichnet und kann auf Wunsch von Anwälten rechtlich geprüft werden.

  • Dem Gericht vorgelegt werden, z. B. im Scheidungs- oder Obsorgeverfahren.

    • Das Gericht kann den Inhalt in Form eines gerichtlichen Vergleichs (§ 204 ZPO) protokollieren.

  • Rechtskraft und Vollstreckbarkeit:

    • Der außergerichtliche Vergleich wird zum gerichtlichen Vergleich und ist dann rechtsverbindlich und vollstreckbar, z.B. hinsichtlich Obsorge, Kontakt oder Unterhalt

    • Die getroffene Regelung bleibt von den Parteien selbst erarbeitet, erhält jedoch gesetzliche Verbindlichkeit.

 

Unterschied zwischen vor und während eines Gerichtsverfahrens

  1. Vor einem Gerichtsverfahren:

    • Der außergerichtliche Vergleich kann abgeschlossen werden, bevor ein Scheidungs- oder Obsorgeverfahren eingeleitet wird.

    • Es kann dem Gericht vorgelegt werden, um als gerichtlicher Vergleich protokolliert zu werden.

    • Vorteil: Konflikte können außergerichtlich geregelt werden, bevor ein Verfahren beginnt.

  2. Während eines anhängigen Gerichtsverfahrens:

    • Auch während eines laufenden Verfahrens kann ein außergerichtlicher Vergleich erstellt und dem Gericht vorgelegt werden.

    • Optional kann beim Gericht eine Hemmung oder Aussetzung des Verfahrens beantragt werden, um die Mediation in Ruhe durchzuführen.

    • Das Gericht kann den außergerichtlichen Vergleich anschließend als gerichtlichen Vergleich protokollieren und dadurch Rechtskraft und Vollstreckbarkeit herstellen.

 

Warum eine Trennungs- oder Scheidungsmediation besonders sinnvoll ist.

Ein außergerichtlicher Vergleich im Rahmen der Familienmediation ist besonders empfehlenswert, da er Kontrolle, Beziehungen und Nachhaltigkeit der Lösung fördern kann – Aspekte, die bei gerichtlichen Entscheidungen oft nur begrenzt berücksichtigt werden. Insbesondere bei Trennungen oder Scheidungen trägt er dazu bei, eine Eskalation von Konflikten frühzeitig zu vermeiden.

Hinweis: Jede Beschreibung von Vorteilen ist individuell auf das jeweilige Konfliktsystem zu beziehen. Die dargestellten Vorteile gelten nicht universell; in der Praxis kann der Verlauf der Mediation und die Wirkung eines Vergleichs erheblich positiv wie auch negativ abweichen

1. Kontrolle über den Ausgang

  • Außergerichtlich: Die Eltern gestalten die Vereinbarungen zu Obsorge, Besuchszeiten oder Ferienregelungen selbst und können individuelle Bedürfnisse der Kinder sowie familieninterne Dynamiken berücksichtigen.

  • Gerichtlich: Entscheidungen erfolgen starr nach gesetzlichen Vorgaben; kreative Lösungen sind oft nur eingeschränkt möglich.

  • Sachliche Ergänzung: In gerichtlichen Verfahren können Sachverständige, Psychologen, das Amt für Jugend und Familie sowie Anwälte in den Konflikt involviert sein, wodurch die Abstimmung zwischen den Eltern komplexer wird. In der Mediation entscheiden die Eltern direkt über den weiteren Verlauf der Vereinbarungen, wobei das Kindeswohl jederzeit berücksichtigt werden muss.

Praxisbeispiel: Individuelle Ferienabsprachen oder Sonderregelungen für Kinder können flexibel festgelegt werden, was ein Gericht nur schwer umsetzen könnte.

2. Schnelligkeit, Kosten und Anpassungsfähigkeit

  • Außergerichtlich: Mediation ist schneller, kostengünstiger und besonders flexibel bei Änderungen, die bis zur Volljährigkeit des Kindes erforderlich sein können. Anpassungen sind ohne hohen zusätzlichen Aufwand möglich.

  • Gerichtlich: Verfahren dauern  länger und jede Änderung einer gerichtlichen Vereinbarung ist mit zusätzlichem hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden.

3. Beziehungserhalt

  • Außergerichtlich: Kooperation und respektvoller Umgang werden gefördert. Die Umsetzung der Vereinbarung ist wahrscheinlicher, da beide Parteien die Lösung gemeinsam tragen.

  • Gerichtlich: Konflikte eskalieren häufiger, da eine „Gewinnen oder Verlieren“-Mentalität zu anhaltenden Spannungen führen kann.

4. Flexibilität und Vertraulichkeit

  • Außergerichtlich: Vereinbarungen bleiben privat und können bei Bedarf angepasst werden.

  • Gerichtlich: Urteile sind öffentlich, Änderungen sind oft schwieriger umzusetzen und für Dritte zugänglich.

5. Empfohlene Zeitpunkte für eine Trennungs- oder Scheidungsmediation

  • Vor gerichtlicher Einleitung: Ideal, um Eskalation zu vermeiden und kooperative Lösungen frühzeitig zu etablieren.

  • Während eines laufenden Verfahrens: Kann das Verfahren beenden oder verkürzen und Konflikte deeskalieren.

  • Bei hohen emotionalen Belastungen: Besonders bei komplexen familiären Konflikten, Scheidungen mit Kindern oder streitigen Vermögensfragen.

Fazit:
Eine Trennungs- oder Scheidungsmediation mit anschließendem außergerichtlichen Vergleich ist empfehlenswert, wenn Eltern aktiven Einfluss auf die Lösung behalten, Zeit und Kosten sparen, flexibel auf notwendige Anpassungen reagieren und gleichzeitig die familiären Beziehungen sowie das Kindeswohl schützen möchten. Anders als im Gerichtssystem, wo externe Fachpersonen Einfluss auf den Ablauf haben können, bleiben die Eltern in der Mediation gemeinsam entscheidungsbefugt, wobei das Kindeswohl jederzeit gewahrt bleibt. Das Gericht sollte als letzte Instanz dienen, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist.

"Die Frucht der Gerechtigkeit wird in Frieden gesät denen, die Frieden stiften."

Jakobus 3, 18 

(ca. 45 - 62 n.Chr.)

Richter

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